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Gesellschafts- und Arbeitsrecht Abberufung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers

Die Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers umfasst regelmäßig eine Vergleichs- oder Aufhebungsvereinbarung. Schon hier ist im Rahmen der Verhandlung einer Abfindung dann die spätere Abfindungsbesteuerung vorausschauend zu berücksichtigen und steuersparend zu vereinbaren.

In diesem Beitrag erläutern wir die Besonderheiten im Arbeits- und Steuerrecht im Zusammenhang mit der Kündigung eines Geschäftsführers am Beispiel einer GmbH.

Abberufung und Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers:

Die Abberufung ist von der Kündigung zu unterscheiden und verfolgt zunächst nur den Zweck, den Geschäftsführer aus seiner organschaftlichen Stellung innerhalb der Gesellschaft zu entlassen, insbesondere seine Stellung als Vertreter der Gesellschaft zu beenden. Sie erfolgt durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung und ist grundsätzlich jederzeit ohne besondere Begründung möglich. Durch vertragliche Vereinbarung in der Satzung bzw. dem Gesellschaftervertrag kann vereinbart werden, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung erforderlich ist, vgl. § 38 Abs. 2 GmbHG.

Wenn der Geschäftsführer selbst Anteile an der Gesellschaft hält, darf er in der Regel auch bei der Abstimmung zur Abberufung sein Stimmrecht nutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere eigenes Fehlverhalten des Geschäftsführers für eine außerordentliche Abberufung vorliegt. Dann steht dem Geschäftsführer nach der Rechtsprechung kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung zu.

Aus diesem Grund lohnt sich im Zweifel die gerichtliche Prüfung des wichtigen Grunds, denn dieser wird im Rahmen einer engen Abstimmung oder bei einem Mehrheitsgesellschafter häufig vorgeschoben, um ohne den anteilshaltenden Geschäftsführer über seine Abberufung abstimmen zu können.

Auch der Geschäftsführer ist grundsätzlich jederzeit berechtigt sein Amt niederzulegen. Hierbei sollte er beachten, dass eine Amtsniederlegung regelmäßig auch eine außerordentliche und fristlose Kündigung rechtfertigen kann, denn durch eine Amtsniederlegung ist der ehemalige Geschäftsführer nicht mehr in der Lage, seinen organschaftlichen Pflichten als Vertreter der Gesellschaft nachzukommen.

Kündigung des Geschäftsführers:

Von der Abberufung ist die Kündigung des Geschäftsführers zu unterscheiden. Durch die Kündigung wird das Anstellungsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer beendet. Hierbei ist von Interesse, ob das Anstellungsverhältnis ohne Kündigungsgrund beendet werden kann und welche Kündigungsfristen gelten.

Das Anstellungsverhältnis ist regelmäßig als reiner Dienstvertrag zu qualifizieren und kann deshalb ordentlich ohne Kündigungsgrund beendet werden. Die Kündigungsfrist für einen Dienstvertrag unterfällt bei monatlicher Vergütung der relativ kurzen Kündigungsfrist des § 621 Nr. 3 BGB, sofern im Anstellungsvertrag keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde. Bei einem befristeten Anstellungsvertrag ist eine vorzeitige Beendigung regelmäßig nicht ohne wichtigen Grund rechtmäßig.

Wichtiger ist jedoch, dass der Geschäftsführer regelmäßig keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetzt genießt, denn von der Rechtsprechung wird er überwiegend nicht als Arbeitnehmer qualifiziert. Ausnahmen sind jedoch insbesondere beim Fremdgeschäftsführer und dann möglich, wenn der Fremdgeschäftsführer weisungsgebunden war und in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft steht. In diesem Fall wendet das Bundesarbeitsgericht vereinzelt Arbeitnehmerschutzvorschriften auch auf Fremdgeschäftsführer an.

Für eine qualifizierte Beurteilung der Kündigungsvoraussetzung ist neben der rechtlichen Einordnung des Anstellungsverhältnisses auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshof im Auge zu behalten, denn der Arbeitnehmerbegriff ist wesentlich durch das Europarecht mitbestimmt und ändert sich aktuell für den Fremdgeschäftsführer dahingehend, dass auch ihm mehr und mehr arbeitnehmerrechtliche Schutzbestimmungen zugutekommen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz, dem Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, dem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder der partiellen Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Vergleichs- oder Aufhebungsvereinbarung:

Um die Beziehung zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft sauber und für beide Seiten kalkulierbar zu gestalten, wird in der Regel ein Aufhebungsvertrag mit Vergleichsvereinbarung geschlossen. Dies kann für beide Seiten Vorteile bieten, denn Inhalt der Vereinbarung kann zugunsten des Geschäftsführers beispielsweise eine günstige Haftungsvereinbarung, die Entlastung oder sogar Generalbereinigung sein sowie eine lukrative Abfindungszahlung und die Zusicherung eines sehr guten Zeugnisses beinhalten.

Auf der anderen Seite kann der Geschäftsführer der Gesellschaft beispielsweise zusichern, auf alle weiteren Ansprüche zu verzichten, Firmeneigentum zurückzugeben und eine sofortige Freistellung zu akzeptieren, wenn beispielsweise kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt und deshalb eigentlich eine entsprechende Kündigungsfrist zu beachten wäre oder gar ein befristeter Anstellungsvertrag vorzeitig beendet werden soll. Der Vergleich hat für die Gesellschaft dann den Vorteil, dass das Risiko schwer zu kalkulierender Rechtsstreitigkeiten auf ein Minimum reduziert wird.

Je nach Fallgestaltung und Dauer der Anstellung sind in der Vereinbarung aber auch komplexere Fragestellungen vorausschauend zu regeln, beispielsweise Pensionsregelungen, Haftungsfreistellungen, Karenzentschädigung im Zusammenhang mit Wettbewerbsklauseln und steuerrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Abfindungsbesteuerung.

Abfindung und Abfindungsbesteuerung:

Eine Abfindungsvereinbarung und ein Aufhebungsvertrag können sich zunächst auf einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken, wenn aufgrund der freiwilligen Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit verhängt wird.

Noch teurer kann jedoch eine zu hohe Steuerlast im Zusammenhang mit einer Abfindungsregelung werden. Deshalb ist bereits in der Aufhebungsvereinbarung solch eine Regelung zu wählen, die insgesamt zu einer möglichst geringen Steuerlast führt, beispielsweise in der Hinsicht, dass die günstige „ Fünftelregelung “ überhaupt anwendbar ist, dass bei Ehepartnern die optimale Veranlagungswahl im Zusammenhang mit der anstehenden Abfindung gewählt wird, aber auch in der Hinsicht, dass bereits (ein Teil) der Abfindung steuerfrei in die Altersvorsorge verlagert wird. Hierbei bieten sich abhängig vom Einzelfall vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten an, die sicherstellen, dass langfristig möglichst viel von der Abfindung beim Empfänger ankommt und dort auch verbleibt.

Zusammenfassung

  • Die Abberufung des Geschäftsführers ist grundsätzlich jederzeit und ohne besonderen Grund durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung möglich. Hierdurch soll zunächst nur die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers innerhalb der Gesellschaft beendet werden.
  • Bei einer außerordentlichen Abberufung aus wichtigem Grund steht dem anteilshaltenden Geschäftsführer kein Stimmrecht in der entsprechenden Gesellschafterversammlung zu. Deshalb lohnt sich im Zweifel die Überprüfung des wichtigen Grunds durch ein Gericht.
  • Die Kündigung des Geschäftsführers beendet das Anstellungsverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer. Hierfür ist regelmäßig kein Kündigungsgrund erforderlich und es gelten die relativ kurzen Kündigungsfristen des § 621 BGB. Ausnahmen können unter Umständen für den Fremdgeschäftsführer gelten, der weisungsgebunden und persönlich abhängig angestellt war.
  • Regelmäßig wird im Zusammenhang mit Abberufung und Kündigung eine Aufhebungsvereinbarung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer geschlossen, um Fragen im Zusammenhang mit dem Beendigungszeitpunkt, der Entlastung, eines Zeugnisses, einer Abfindung und weiterer gegenseitiger Ansprüche vorab verbindlich zu regeln und somit für beide Seiten kalkulierbar zu machen.
  • Im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung sollte bereits im Stadium der Aufhebungsvereinbarung die spätere Besteuerung der Abfindung berücksichtigt werden, um bereits hier die richtige Weichenstellung für eine möglichst geringe Steuerlast zu legen.
  • Neben der Anwendbarkeit der Fünftelregelung, der optimalen Steuer-Veranlagung bei Verheirateten oder der abgabefreien Verlagerung der Abfindung in die Altersvorsorge bieten sich abhängig vom Einzelfall vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten an.
  • Aber auch die Rechtsfolgen des Aufhebungsvertrags auf eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sollte schon vor Abschluss der Vereinbarung berücksichtigt werden.

Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
16. März 2022

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