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Rechtsanwalt Friedrichshafen

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Seit Jahren steht unsere Kanzlei für Fachkompetenz und nachhaltige, langjährige Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dies setzt Qualität in der Bearbeitung der uns anvertrauten Angelegenheiten ebenso voraus wie ein partnerschaftliches Miteinander auf Augenhöhe. Dazu gehören gut ausgebildete Mitarbeiter, die eine solche Zusammenarbeit erst ermöglichen. Dies soll auch in Zukunft unser Erfolgsrezept sein.

Langfristige und nachhaltige Partner unserer Mandanten

Unsere Kanzlei hat eine lange Tradition und ihre Wurzeln reichen bis in die 50-er Jahre zurück. Diese Verbundenheit mit Friedrichshafen und der Geschichte spiegelt sich auch in unserem Logo wieder – das Gebäude stammt aus der Zeppelin Ära und steht für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt.

Wir verstehen uns als langfristigen und nachhaltigen Partner unserer Mandanten. Wir betreuen Unternehmen, Kommunen und Privatpersonen. Dabei ist es uns wichtig, nicht nur juristische Kenntnisse anbieten zu können. Wir arbeiten uns auch über die rechtlichen Aspekte hinaus in die technischen oder medizinischen Sachthemen ein.

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Arbeitsrecht
19.01.2026

Arbeitsrechtliche Spielregeln für die Fortzahlung von Provisionen bei Krankheit, Urlaub und Co.

Die Bestimmung des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit, Urlaub und Co. gestaltet sich weitaus schwieriger, wenn ein Arbeitnehmer auch eine erfolgsabhängige Vergütungskomponente in Form einer Provision erhält. Die Höhe der Vergütung ist teilweise starken Schwankungen unterworfen. Diesen Schwankungen ist bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts Rechnung zu tragen.

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Steuerrecht
19.01.2026

Firmen-Fitnessprogramme – Das sind die aktuellen lohnsteuerlichen Grundsätze

Im Rahmen von Firmen-Fitnessprogrammen bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern flexible Trainingsmöglichkeiten in externen Einrichtungen an. Dabei übernehmen die Arbeitgeber die Kosten teilweise oder vollständig. Aber die lohnsteuerliche Behandlung von Firmen-Fitnessprogrammen ist in der Praxis komplex, die Finanzverwaltung hat kürzlich nachgelegt.

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Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Gesellschaftsrecht
19.01.2026

Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses

Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der GrESt befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (BFH 4.6.25, II R 42/21).

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