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Familienrecht Die Verantwortungsgemeinschaft - Das Modell für die Wahl-Familie? Das Eckpunktepapier des Justizministeriums liegt vor.

Wenn Menschen, die nicht miteinander verheiratet oder verwandt sind, außerhalb von Ehe und Familie Verantwortung füreinander übernehmen wollen, soll das künftig nach dem Wunsch der Koalitionsparteien in einem neuen Gesetz über die Verantwortungsgemeinschaft geregelt werden. Folgende Eckpunkte sollen Basis eines Gesetzesentwurfs werden:

Die Verantwortungsgemeinschaft kann von bis zu sechs volljährigen Vertragspartnern, zwischen denen ein tatsächliches, persönliches Näheverhältnis besteht, durch einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen werden. Als Beispiel nennt das Justizministerium die Senioren-WG oder befreundete Alleinerziehende. Rechtlich können sie zwischen mehreren Stufen und unterschiedlichen Modulen mit mehr oder weniger weitreichenden Rechtsfolgen wählen.

In der Grundstufe geht es z.B. darum, dass die Vertragspartner bei der Auswahl eines rechtlichen Betreuers oder bei der Organspende Berücksichtigung finden können. In der Aufbaustufe können weiterreichende Module gewählt werden. Modul 1 „Auskunft und Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten“ betrifft vor allem Notsituationen ähnlich dem Ehegattennotvertretungsrecht. Die Vertragspartner können Auskünfte von Ärzten erhalten und über medizinische Eingriffe entscheiden.

Modul 2 „Zusammenleben“ soll Erleichterungen im Alltag bewirken. Die Vertragspartner sollen Verträge zur allgemeinen Lebensführung mit Wirkung auch für die anderen schließen können. Außerdem soll eine Regelung zur Wohnungsüberlassung bei Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft eingefügt werden.

Modul 3 „Pflege und Fürsorge“ steht noch unter Prüfvorbehalt. Die tatsächliche, nicht gewerbsmäßige Übernahme von Pflegeleistungen eines pflegebedürftigen Vertragspartners soll der eines nahen Angehörigen nach dem Pflegegesetz gleichgestellt werden. Das könnte die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit sowie finanzielle Unterstützung beinhalten.

Modul 4 „Zugewinngemeinschaft“ sollen nur Verantwortungsgemeinschaften mit zwei Vertragspartnern wählen können. Es soll Regelungen ähnlich der ehelichen Zugewinngemeinschaft enthalten, d. h. bei Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft eine Form des Vermögensausgleichs regeln.

Das Gesetz soll keine Gleichstellung mit der Ehe bewirken, die den besonderen Schutz des Grundgesetzes genießt. Insbesondere soll es keine Auswirkungen auf das Eltern-Kind-Verhältnis haben, d. h. das Abstammungs-, Sorge- und Namensrecht unberührt lassen. Auch soll es keine Steuererleichterungen oder unterhaltsrechtliche Regelungen geben.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
16. April 2024

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