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StaRUG Haftung für einen Insolvenzverschleppungsschaden

Mit Wirkung ab dem 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um ein die Insolvenzordnung flankierendes (eigenes) Gesetz, das ein zusätzliches Verfahren zur Vermeidung einer Insolvenz vorsieht.

In § 102 StaRUG ist geregelt, dass eine Haftung des Beraters für einen Insolvenzverschleppungsschaden wegen eines unterlassenen Hinweises auf eine drohende Insolvenz auch dann greifen kann, wenn der Berater nicht ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens beauftragt ist. Ausreichend ist, dass der Berater den Jahresabschluss für das Unternehmen erstellt und das mögliche Vorliegen eines Insolvenzgrundes offenkundig ist. In § 102 StaRUG wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2017 (BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14), mit der die Hinweispflichten des steuerlichen Beraters erheblich verschärft wurden, gesetzlich verankert.

Praxishinweis:

Berater, die Jahresabschlüsse erstellen, sollten ihre Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes hinweisen und die erteilten Hinweise dokumentieren. Andernfalls droht die Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
15. Juli 2021

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